AGB Allgemeine Geschäfts Bedingungen der
Wasco GmbH folgend Wasco genannt
I. Allgemeines und Anwendungsbereich
1. Diese nachfolgenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichenden Bedingungen, insb. Einkaufsbedingungen des Käufers, widersprechen wir, es sei denn wir bestätigen abweichende Vereinbarungen in Textform.
3. In einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben und der Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde uns in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Kataloge und Verkaufsunterlagen, sowie die im Internet zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen stellen kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an uns zu verstehen. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder in Textform bestätigt oder
unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
3. Soweit unsere Angestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer Bestätigung in Textform, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind (Prokura oder Handlungsvollmacht), bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug- Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle können wir vom Vertrag zurückzutreten, wobei wir Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig stellen. Uns stehen die Rechte nach § 321 BGB zu.
5. Diesseitige Dienstleistungen, die über Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von, dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen, bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
6. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Waren zurückzunehmen. In jedem Fall sind wir berechtigt, für mit seinem Einverständnis stornierte Aufträge, die Gutschrift um 25% des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung zu kürzen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung haben wir Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.
7. Uns steht im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ein Kündigungsrecht des Vertrages zu.
8. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
III. Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Information zum Datenschutz über unsere Datenverarbeitung nach Artikel 13 und Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
IV. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Liefertermine und Lieferfristen, die als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Cyberangriffe auf das IT-System, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
7. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.
8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von 25% Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Vorlieferanten erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.
9. Der Export bestimmter Güter kann zum Beispiel aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen sowie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie zum Beispiel die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
10. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
V. Preise und Zahlung
a) Zahlungsbedingungen:
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Bruttorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung, gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
6. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit die Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit: Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Bekanntwerden von Scheck- oder Wechselprotest und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns nach Inverzugsetzung folgende Rechte zu:
1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Unsere Forderungen sind kreditversichert und unterliegen den allg. Vers.-Bedingungen. Zur Wahrung des Versicherungs-Schutzes sind wir verpflichtet den Zahlungsverzug zu melden. Nach dieser Meldung erfolgt keine Lieferung mehr.
2. Weiteren Verzugsschaden, insbesondere im Verzugsfall eine Pauschale von 40,00 € zu verlangen und Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
c) Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:
1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für hereingenommene Wechsel,
2. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
d) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass uns ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir das Eigentum an der Ware bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht uns gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit der nicht uns gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns zustehen, um mehr als 10% die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichten wir uns auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag.
VII. Mängelanzeige, Gewährleistung und Haftung
Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und uns Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf die Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
3. Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel von uns arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch uns darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. VIII dieser Lieferbedingungen – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
6. Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Stelle angebracht, kann er von uns gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. VII.7 und VII.8 dargelegten Bestimmungen verlangen.
7. Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege vor Durchführung der Arbeiten mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Wir haben nach Vorlage dieser Belege das Recht, die Arbeiten selbst auszuführen oder weitere Kostenvoranschläge einzuholen. Binnen einer uns zustehenden Entscheidungsfrist von drei Wochen nach Zugang der vorgenannten Belege beauftragen wir einen Dritten mit den erforderlichen Arbeiten bzw. führen diese selbst aus. Eine Beauftragung durch Dritte schließt jeglichen Kostenübernahmeanspruch durch uns aus. Die Kaufsache muss für uns ohne Weiteres zugänglich sein. Erforderliche Hilfsmittel, wie z. B. Gerüste oder Arbeitsbühnen sind durch den Käufer auf eigene Kosten beizustellen. Der Käufer trägt die Kosten für notwendige Neuinbetriebnahmen, Software- Neuinstallationen oder Software-Updates. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer VII.8 bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer
Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
8. Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
10. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
11. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
12. Wir bieten unter Einschluss der in diesen AGB genannten Regelungen zum Gewährleistungsrecht eine freiwillige, dreijährige Bring-in-Hersteller-Garantie auf die gesamte LED-Leuchte bis zum fünften Jahr ab Kaufdatum. Bei den Lichtleisten Cantena beträgt diese Bring-in-Hersteller-Garantie ein Jahr also insgesamt drei Jahre ab Kaufdatum. Die Garantie bezieht sich dabei nur auf das Produkt und es werden keine Ein- und Ausbaukosten übernommen. Der Käufer hat die beanstandete Leuchteinheit, ausreichend durch Verpackung geschützt, auf eigene Rechnung an uns zu
übersenden. Die Garantie erstreckt sich auf die Instandsetzung bzw. den Austausch der jeweiligen Leuchteinheit. Wir haben ein Wahlrecht, die eingeschickte Leuchteinheit instand zu setzen oder gleichwertigen Ersatz zu liefern. Dabei sind folgende Schäden ausgeschlossen: die mechanische Beschädigungen durch unsachgemäße Montage, Transportschäden, Schäden durch Öffnen der Leuchteinheit durch nicht von uns autorisiertes Personal, unsachgemäße Lagerung oder Betrieb durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Fehlfunktion durch fehlerhafte Installation, Beschädigungen aufgrund höherer Gewalt oder durch Umwelteinflüsse (z. B. Feuchtigkeit, Staub, Überspannungen, Spikes und Transienten) sowie äußerlich erkennbare Transportschäden bei Rücksendungen an uns, durch unsachgemäße Verpackung. Wir bieten auch die Möglichkeit einer Garantieverlängerung über das fünfte Jahr ab Kaufdatum hinaus, auf sechs bis zehn Jahre ab Kaufdatum gegen Aufpreis. Wird diese Garantieverlängerung abgeschlossen, so sind die Leuchten mit einem Zusatzetikett, auf dem das Enddatum der Garantie vermerkt ist, versehen. Nur die Leuchten mit diesem Zusatzetikett sind Bestandteil dieser Garantieverlängerung.
13. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
14. Auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haften wir gemäß Abschnitt VIII (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
15. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.
16. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, verkaufen wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
17. Zur Nutzlebensdauer: 1. Bei den LED-Leuchten gilt L90 B10 bei ta bis max. 35°C 50.000 Stunden/ L80 B10 bei ta bis max. 45°C 50.000 Stunden/ L80 B10 bei ta bis max. 35°C 100.000 Stunden/ L80 B50 bei ta bis max. 45°C 100.000 Stunden 2. Bei den Lichtleisten gilt L80 B10 bei ta bis max. 45°C 50.000 Stunden
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. 2. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. 3. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadenersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, geltend die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4. Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen der Ziffer VII/11. IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand: 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Norden.
2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Norden ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – und für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
3. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
IX. Bestätigung über die Einhaltung der REACH-Verordnung EG 1907/2006
WASCO ist ein Hersteller elektrischer Leuchten. Die hergestellten Produkte sind gemäß REACH-Verordnung Artikel 3 – Definition, Erzeugnisse. WASCO ist im Sinne der REACH-Richtlinie ein nachgeschalteter Anwender in der Lieferkette.
Wasco stellt keine registrierungspflichtigen Stoffe gemäß der Kandidatenliste (SVHC-Liste) her oder importiert diese. Wir überschreiten den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % Massenprozent bei keinem unsere Erzeugnisse. Somit unterliegen wir keiner Registrierungspflicht bei der ECHA (European Agency for Chemicals), noch müssen wir Sicherheitsdatenblätter erstellen. Mit der Umsetzung der REACH-Verordnung verfolgen wir – im Interesse unserer Kunden – das Ziel, eine hohe Produktsicherheit zu gewährleisten. Daher haben wir unsere Lieferanten zur Mitteilungspflicht gemäß der REACH-Verordnung, Artikel 33 aufgefordert, sollten mehr als 0,1 Massenprozent, der von der ECHA gemäß Kandidatenliste, als besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe, im Erzeugnis des Lieferanten enthalten sein.
Um unseren Kunden auch weiterhin sichere Erzeugnisse zur Verfügung stellen zu können, versichern wir, nur REACH-konforme Stoffe und Erzeugnisse zu verwenden.
Stand 2021