AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle vertraglichen Absprachen sind in der jeweiligen Bestellung enthalten. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Einkaufsabteilung schriftlich erteilt wird.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäft mit Ihnen.

2. Geheimhaltung, Informationen und Daten

2.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
2.2 Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werk-zeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

3. Werkzeuge

3.1 Werkzeuge sind vom Auftragnehmer nach unseren Zeichnungen zu fertigen. Alle Änderungen oder Abweichungen von unseren Zeichnungen sind nur dann verbindlich, wenn wir das erstellte Werkzeug schriftlich abgenommen haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf etwaige Änderungen oder Abweichungen von unseren Zeichnungen ausdrücklich – in einer gesonderten Erklärung außerhalb der Zeichnungen – schriftlich hinzuweisen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Erstellung der Lieferungen einzusetzen, die Gegenstand unserer Bestellung sind.
3.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 3.2, so ist er verpflichtet, uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,–… zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3.4 An den Zeichnungen, die der Erstellung der Werkzeuge zugrunde liegen, behalten wir uns das ausschließliche Urheberrecht vor. Dies gilt auch, soweit Änderungen oder Abweichungen gemäß Nr. 3.1 in Rede stehen, die auf Vorschläge des Lieferanten zurückzuführen sind.
3.5 Die Verpflichtungen aus der Erstellung und Überlassung eines Werkzeuges erlöschen erst dann, wenn wir dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt haben, dass wir das Werkzeug nicht weiter verwenden wollen.
3.6 Während der Dauer eines Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, das (die) Werkzeug(e) auf eigene Kosten instand zu halten und auch instand zu setzen. Er ist ferner verpflichtet, das (die) Werkzeug(e) zum Neuwert gegen die üblichen Sachrisiken (Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Einbruch) zu versichern. Schon jetzt tritt der Auftragnehmer uns etwaige Ersatzansprüche gegenüber der Versicherung ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Auftragnehmer ist ver-pflichtet, etwaige Entschädigungsleistungen der Versicherung für die Instandsetzung oder für die Neuanschaffung der (des) Werkzeuge(s) zu verwenden.
3.7 Für die Dauer des Liefervertrages trägt der Auftragnehmer das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der (des) Werkzeuge(s). Im Hin-blick auf die Versicherungspflicht gilt Nr. 3.6 entsprechend.

4. Lieferzeit

4.1 Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
4.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Grün-den nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des jeweiligen Lieferwertes, max. 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe von fälligen
Rechnungen des Auftragnehmers abzuziehen.
4.4 Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns ge-setzten angemessenen Frist, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen bzw.
uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Der
Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären.
4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann der Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht
innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
4.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertrags-partner sich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind der Verpflichtung zur Abnahme der bestell-ten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zu Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
4.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns oder bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4.8 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nicht berechtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die bestellten Waren in Teillieferungen abzurufen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, können wir Änderungen in Konstruktion und Ausführung verlangen, falls hierfür plausible Gründe be-stehen. Eventuell entstehende höhere Kosten haben wir nur nach vorheriger unverzüglicher Mitteilung zu tragen, falls wir die Bestellung trotz Kenntnis der Kosten aufrecht erhalten. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn auch nur bei einer Teillieferung Störungen durch Lieferverzögerung, mangelhafte Lieferung oder sonst nicht vertragsgemäßem Verhalten des Auftragnehmers auftreten.

5. Preise, Versand, Verpackung

5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, so sind diese noch zu vereinbaren. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind uns gegenüber nicht wirksam.
5.2 Der Auftragnehmer hat unsere Versandvorschriften und die des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben mindestens unsere Bestell- und Artikelnummern zu
enthalten.
5.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vorher mit uns getroffener Absprache zulässig.
5.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zu Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Auftragnehmer.
5.5 Die Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die
Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur
umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
5.6 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
5.7 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu.

6. Rechnungsstellung und Zahlung

6.1 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
6.2 Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monat unter Abzug von 3% Skonto oder nach 60 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
6.3 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wert anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.4 Bei Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen eine angemessene
Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft, zu leisten.

7. Beistellungen
Wir behalten das Eigentum an allen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Teilen und Komponenten vor. Die von uns bereitgestellten Teile und Komponenten dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrages. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Auftragnehmer wird ausdrücklich untersagt. Wir behalten uns das Eigentum an den bereitgestellten Teilen und Komponenten auch nach Verarbeitung und Montage durch den Auftragnehmer vor.

8. Garantie

8.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert weiterhin, dass sämtliche gelieferten Waren frei von Fehlern sind und unseren Anforderungen entsprechen. Dies gilt ins Besondere für alle Fertigungs-Materialien, die der ROHS-Richtlinie 2002/95/EG (jeweils neueste Fassung) zu entsprechen haben. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
8.2 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.
8.3 Wir als sozial verantwortungsbewusst und ethisch korrekt handelndes Unternehmen beachten die Einhaltung des internationalen Standards Social Accounttability 8000 (http://www.sa8000.org), und erwarten dies von unseren Auftragnehmern gleicher maßen. Sollten wir feststellen, dass gegen diesen Standard verstoßen wird, so
behalten wir uns das Recht vor – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen.
8.4 Wir werden dem Auftragnehmer offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalender- tagen nach Eingang der Lieferung bei uns.
8.5 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen von Beschaffenheits-
angaben/Garantien gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zu.
8.6 Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb
einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtung des Auftragnehmers aus der Mängelhaftung eingeschränkt wird. Wir können den Auftragnehmer dann mit den erforderlichen
Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden
drohen.
8.7 Unsere Rechte wegen eines Mangels unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist
(§ 438 BGB), jedoch 3 Jahre bei Großprojekten 5 Jahre. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstände an uns oder von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ab-nahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird.
8.8 Erheben wir innerhalb der Verjährungsfrist gemäß 8.6 eine schriftliche Mängelrüge, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab Zugang der Mängelrüge beim Lieferanten ein. Als schriftliche Mängelrüge gilt auch eine per Telefax oder E-Mail übermittelte Mängelrüge. Die Mängelrüge gilt als innerhalb der Verjährungsfrist erhoben, wenn sie von uns vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesendet wurde.
8.9 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei uns schriftlich zu beantragen.
8.10 Wir behalten uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, falls wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurücknehmen mussten oder des wegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert wurde oder wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen wurden. Es bedarf für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil unser Kunde gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Arbeits-, Transport und Wegekosten.

9. Produkthaftung

9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer einen Mangel seiner Lieferungen zu vertreten hat.
9.2 Der Auftragnehmer ist deshalb auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückruf- oder Warnaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftungsversicherung in
angemessener Höhe, mindestens jedoch 2 Mio. EUR, zu unterhalten, die ihn gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos versichert. Die Versicherungspolice ist uns auf Verlangen zu Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9.4 Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung
abschließen.

10. Schutzrechte

10.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
10.2 Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
10.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu erwirken.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir anerkennen den einfachen, den verlängerten und den erweiterten Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers. Das Eigentum geht jedoch spätestens dann auf uns über, wenn und soweit wir die jeweilige Lieferung bezahlt haben.
11.2 Ein Eigentumsvorbehalt an den Werkzeugen, die der Auftragnehmer herstellt, wird von uns nicht anerkannt. Der Auftragnehmer fertigt das Werkzeug für uns in unserem Auftrag und für unsere Rechnung, so dass uns das uneingeschränkte Eigentumsrecht an dem erstellten Werkzeug zusteht.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass
daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
12.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzuleiten.
12.3 Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte
personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Es gilt das jeweils in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Die Geltung ausländischen Rechts bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Erfüllungsort ist Norden.
14.3 Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Norden. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an jedem anderen Gericht, an welchem ein Gerichtsstand begründet ist, insbesondere an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, zu verklagen.

15. Bestätigung über die Einhaltung der REACH-Verordnung EG 1907/2006

Mit der Umsetzung der REACH-Verordnung verfolgen wir, im Interesse unserer Kunden, eine hohe Produktsicherheit. Daher fordern wir Sie, als unseren Lieferanten auf, uns entsprechend der Mitteilungspflicht der REACH-Verordnung, Artikel 33, unverzüglich zu informieren, sollten mehr als 0,1 Massenprozent, der von der ECHA gemäß Kandidatenliste als besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe, in einer der an uns gelieferten Produkte oder Erzeugnisse enthalten sein.

Um unseren Kunden auch weiterhin sichere Erzeugnisse zur Verfügung stellen zu können, ist es unser Anliegen, nur REACH-konforme Stoffe und Erzeugnisse zu verwenden.

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